Karosserie, Unfallschäden & Lack


 

 

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Wir stellen Ihnen auf Wunsch ein Ersatzfahrzeug, für die Zeit der Unfallreparatur zur Verfügung.


Unverschuldeter Autounfall - Was nun???.......

Rechte und Pflichten bei der Schadensabwicklung



Durch viele Umstände im Straßenverkehr kann es schnell mal zum Unfall kommen. Als geschädigter
Autofahrer ist es nunmehr wichtig, über Rechte und Pflichten informiert zu sein.



Ihr Recht: Reparatur in der Werkstatt Ihres Vertrauens (Haftpflichtschaden)

Auch auf Druck der Versicherung dürfen Sie Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren lassen. Ihre Fachwerkstatt garantiert Ihnen eine technisch einwandfreie Reparatur und damit die Verkehrssicherheit Ihres Fahrzeugs. Versicherungen haben kein Recht, Ihnen eine andere Werkstatt vorzuschreiben.

Schadensfeststellung durch einen unabhängigen Sachverständigen (Haftpflichtschaden)

Ihnen steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen Ihrer Wahl zur Beweissicherung und zur Feststellung von Schadensumfang, Schadenshöhe, Wertminderung, Restwert, Wiederbeschaffungswert und voraussichtliche Reparaturdauer zu beauftragen. Die Kosten für das Gutachten hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen. Sofern jedoch von vornherein erkennbar nur ein so genannter Bagatellschaden vorliegt (Schadenshöhe nicht höher als ca. 500,- bis 700,- Euro - je nach Gerichtsbezirk), reicht in der Regel als Schadensnachweis eine Reparaturkalkulation Ihrer Fachwerkstatt aus, da die Kosten für ein Gutachten bei Bagatellschäden grundsätzlich nicht von der Versicherung übernommen werden.
Dieses Gutachten kann auch Grundlage Ihrer Abrechnung mit der Versicherung des Schädigers sein, wenn Sie z.B. Ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen wollen und mit dem von der Versicherung ausgezahlten Geld ein anderes Fahrzeug erwerben wollen.  

Inanspruchnahme eines Mietwagens oder Nutzungsausfallentschädigung (Haftpflichtschaden)

Für die Dauer der Unfallinstandsetzung haben Sie grundsätzlich Anspruch (Ausnahme bei sehr geringem Fahrbedarf) auf einen Mietwagen. Wird kein Ersatzfahrzeug benötigt, können Sie für die Dauer des schadensbedingten Fahrzeugausfalls alternativ Nutzungsausfallentschädigung geltend machen.
Nicht vergessen die Unkostenpauschale ( Telefon / Porto usw., ), es steht Ihnen ein fester Betrag zu. 

Schadensabwicklung durch einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens (Haftpflichtschaden)

Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche können Sie einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beauftragen. Die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen.
Der Vorteil: Es werden alle Schadensposten berücksichtigt. 

Ihr Recht im Totalschadensfall (Haftpflichtschaden)

Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, können Sie Ihr Fahrzeug gleichwohl in Ihrer Fachwerkstatt reparieren lassen, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten gemäß Sachverständigengutachten den Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeugs nicht mehr als 30 % übersteigen und Sie das Fahrzeug weiter nutzen wollen. Lassen Sie Ihr Fahrzeug im Totalschadensfall nicht reparieren, haben Sie Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes Ihres Fahrzeugs Sie dürfen Ihr Fahrzeug zu dem Restwert veräußern (z.B. an Ihre Fachwerkstatt), den Ihr Sachverständiger in seinem Gutachten ermittelt hat. Zur Sicherheit empfiehlt sich ein korrekt datierter schriftlicher Kaufvertrag über das Unfallfahrzeug beim Verkauf.Restwertangebote der Versicherer müssen beachtet werden, wenn das konkrete Angebot der Versicherung vorliegt, bevor das Fahrzeug veräußert wurde und dieses Angebot zumutbar ist.  

Reparaturkosten-Übernahmeerklärung und Sicherungsabtretung (Haftpflichtschaden)

Zur Erleichterung der Zahlungsabwicklung können Sie die von der Werkstatt Ihres Vertrauens vorgehaltenen Formulare "Reparaturkosten-Übernahmeerklärung" und/oder "Sicherungsabtretung" verwenden, da die Versicherung bei Vorlage dieser Erklärungen in der Regel die Reparaturkosten direkt an die Fachwerkstatt auszahlen kann  

Ihr Recht als Geschädigter bei einem selbstverschuldeten Unfall (Kaskoschaden)

Wenn Sie bei einem vollständig oder zum Teil selbstverschuldeten Unfall Ihre Kaskoversicherung in Anspruch nehmen, ergeben sich Ihre Rechte, die zum Teil erheblich von Ihren oben dargestellten Rechten im Haftpflichtschadensfall abweichen können, aus Ihrem Versicherungsvertrag. Insbesondere ist hier ein Weisungsrecht Ihres Versicherers zu beachten; setzen Sie sich daher unverzüglich mit Ihrer Versicherung in Verbindung. Aber auch hier gilt, dass Sie das Recht haben, die Werkstatt Ihres Vertrauens zu wählen und mit der Reparatur zu beauftragen.